Rechtsprechung
BVerwG, 18.12.2014 - 5 C 16.14 |
Verfahrensgang
- BVerwG - 5 PKH 15.15
- BVerwG, 18.12.2014 - 5 C 16.14
- BVerwG, 18.12.2014 - 5 PKH 28.14
- BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 2.15
- BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 1.15
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 1.15
Unzulässigkeit eines Nichtigkeits- und Restitutionsantrages als außerordentlicher …
Der Nichtigkeits- und der Restitutionsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) werden verworfen.Der von der Antragstellerin als "Restitutionsklage und Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) auszulegen.
Soweit sich diese Anträge gegen die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) ausgesprochene Verwerfung der Revision richten, sind sie zwar statthaft.
Die Antragstellerin hat sich in Bezug auf den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) insbesondere darauf beschränkt zu beanstanden, dass das erhobene Rechtsmittel im Rubrum dieses Beschlusses nicht mit Aktenzeichen und Datum genau bezeichnet worden sei.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Nichtigkeitsantrag lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Antragstellerin hinsichtlich der dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (4 B 1378/14) den Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts geltend macht.
Dieses hat die Revision mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen.
b) Der Nichtigkeits- und der Restitutionsantrag der Antragstellerin sind nicht statthaft, soweit sie sich gegen die mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts richten.
- BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 2.15
Erneute Anfechtbarkeit einer Entrscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit …
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - wird zurückgewiesen.Der Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - aufzuheben, wird verworfen.
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - die Revision der Antragstellerin verworfen, weil diese unzulässig war.
Der von der Antragstellerin mit der Anhörungsrüge verbundene Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - aufzuheben, bleibt ebenfalls erfolglos.
- BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 1.15
Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der …
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2014 - OVG 4 ME 251/14 - verworfen hat und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat. - BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 5.15
Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen …
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 2.15 (5 C 16.14, 5 PKH 28.14) - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 16.14, 5 PKH 28.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbezeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.